Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (200m)
Auf dem Gebiet der Gemeinde Marbach herrscht seit längerer Zeit grosse Trockenheit und eine Wald- und Flurbrandgefahr. Soweit in den letzten Wochen Regen gefallen ist, war er nicht ausreichend, um die Gefährdung für Wald- und Flurbrände zu verringern.
Die Politische Gemeinde Marbach erlässt auf Empfehlung des auf diesem Gebiet zuständigen Regionalförsters und gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) folgende
Allgemeinverfügung
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Marbach ist im Wald und Waldesnähe (innerhalb 200m Waldabstand) das Entfachen von Feuer sowie Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Marbach, 06. Oktober 2026 Gemeinderat Marbach