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Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage

3. März 2025

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

 

Projekt:

L-2493815.1

24 kV-Kabel zwischen dem Schalt- und Messstation Heerbrugg, SAK-Teil und der Schaltstation Trambrücke

  • Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung, als Ersatz der bestehenden MS-Freileitung
  • Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 310, 311, 312 und 332 der Gemeinde Balgach
  • Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 368, 384, 472, 1385, 1387, 1410, 1429, 1430, 1432, 1479 und 1557 der Gemeinde Widnau
  • Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1228, 1234, 1235, 1237, 1239, 1271, 1281, 1287, 1288, 1294, 1296, 1315, 1316, 1317,1515, 1674, 1358, 1916, 1917, 2270 und 2429 der Gemeinde Diepoldsau
  • Grabarbeiten (Rückbau Freileitung, Fundamente) im Bereich der Gemeinden Oberriet, Marbach, Rebstein, Balgach, Diepoldsau, Widnau

Koordinaten: von 2765074/1253158 nach 2766556/1251362
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen im Namen der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 4. März 2025 bis zum 2. April 2025 Gemeinden Balgach, Widnau, Diepoldsau, Au, Oberriet, Marbach und Rebstein öffentlich aufgelegt oder können elektronisch eingesehen werden unter: https://esti-consultation.ch/pub/4945/b88780a3 Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmebewilligung:

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

9437 Marbach, 03.03.2025                                                       Gemeinderat Marbach