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Hundekontrolle

Pflichten der Hundehalter/Halterin

Registrierungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.

Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun?
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus. Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:

  • Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
  • Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
  • Export und Tod des Hundes

Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden.
Genaueres kann unter www.amicus.ch nachgelesen werden. Ebenfalls bietet die AMICUS eine Heldpesk an: 0848 777 100 oder info@amicus.ch.


Hundesteuer

Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Hundesteuer wird für das ganze Jahr in Rechnung gestellt, auch bei später im Jahr entstehender Steuerpflicht (Art. 26 Abs. 1 HuG*)

Taxe: Fr. 120.--

Keine Taxe wird erhoben für (Art. 24 Hundegesetz):

  • Hunde, die weniger als 3 Monate alt sind;
  • Blindenfuhr- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.


Weitere Informationen zur Hundehaltung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/hunde.html >
 

Tipps für den ersten Hund und Checkliste zur Anschaffung finden Sie in folgendem Ratgeber:

https://www.c-and-a.com/ch/de/shop/ratgeber-erster-hund

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