Gastgewerbepatent
Die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbemässig ausgeübt wird, sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Gemeinderatskanzlei ist für die Bewilligung zuständig.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
- die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle;
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Die Gemeinderatskanzlei erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:
- handlungsfähig ist;
- charakterlich geeignet ist;
- Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
- zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an die selben Voraussetztungen gebunden
Zugehörige Objekte
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| Gesuch_Gastwirtschaftspatent.pdf (PDF, 82.1 kB) | Download | 0 | Gesuch_Gastwirtschaftspatent.pdf |
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Gemeinderatskanzlei Marbach / SG | 071 775 81 90 | gianna.fiorelli@marbach.ch |