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Gastgewerbepatent

Die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbemässig ausgeübt wird, sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Gemeinderatskanzlei ist für die Bewilligung zuständig.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  1. die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle;
  2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.


Die Gemeinderatskanzlei erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:

  1. handlungsfähig ist;
  2. charakterlich geeignet ist; 
  3. Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  4. zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.


Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an die selben Voraussetztungen gebunden

 

 

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