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Tombola- / Lotto-Veranstaltung

Seit 1. November 2020 ist das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG BGS) und die zugehörige Verordnung in Vollzug.

An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, daher benötigt ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung.

Bewilligungspflichtig sind Tombola und Lottoveranstaltungen nach wie vor, wenn:

die Tombola nicht von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird;

die Plansumme (Summe Verkaufspreise aller angebotenen Lose) CHF 50'000 übersteigt;

der Unterhaltungsanlass nicht von der Tombola-Veranstalterin oder vom Tombola-          Veranstalter durchgeführt wird oder die Organisation bzw. Durchführung der Tombola an Dritte ausgelagert wird;

sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass speziell an Minderjährige richtet.


Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:

Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS)

Lokale Sportwetten


Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:

Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS

Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über CHF 50'000.--  (Kleinlotterie mit Sachpreisen)

Kleine Pokerturniere.


Diese Ausführungen werden sachgemäss auch auf Lottoveranstaltungen angewendet.

Weitere Informationen finden Sie auf untenstehendem Link.

https://www.sg.ch/recht/geldspiele.html

 

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