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Grundstückschätzung

Jedes Grundstück wird mindestens alle 10 Jahre amtlich geschätzt um die Versicherungswerte und zugleich die Steuerwerte festzulegen.

Dabei werden folgende Werte ermittelt:

  1. Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  2. Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  3. Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schätzung), der zudem Steuerwert ist
  4. Mietwert (mittlerer Preis, zu dem die Liegenschaft vermietet werden kann, zum Zeitpunkt der Schätzung)

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
  1. Ertragswert (Kapital, welches zum mittleren Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
  2. Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35%) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen

Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.

Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.

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