Meldepflicht der Hundehalter/Halterin
Tarif
Fr. 120.- Hundesteuer
Keine Taxe wird erhoben für (Art. 24 Hundegesetz):
Hunde-Erfassungsdatenbank AMICUS
AMICUS ist die Hundedatenbank der Schweiz. Diesbezüglich gilt:
Genaueres kann unter www.amicus.ch nachgelesen werden. Ebenfalls bietet die AMICUS eine Heldpesk an: 0848 777 100 oder info@amicus.ch.
Alle Hunde in der Schweiz, ob jung oder alt, müssen gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert sein. Bereits gekennzeichnete Hunde – mit Mikrochip oder Tätowierung – müssen nur noch in der Datenbank AMICUS eingetragen werden. In beiden Fällen können Sie sich an Ihren Tierarzt wenden.
Welpen müssen innerhalb der ersten drei Monate mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei AMICUS registriert werden. Zudem sind die Hundehalter verpflichtet, Adressänderungen, Halterwechsel und das Ableben des Hundes AMICUS zu melden.
Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen unter www.bvet.admin.ch > Tierschutz > Hunde > Kennzeichnung
Hundetaxe
Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
Dokument Hundegesetz_Erlass_ab_01.01.2020.pdf (pdf, 246.9 kB)
zur Übersicht |