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AHV: Ausweise / Beitragspflicht / Renten

AHV-Versicherungsausweis

Der persönliche Versicherungsausweis dient dem Verkehr mit den Durchführungsstellen der Sozialversicherung und ist sorgfältig aufzubewahren.

Die AHV-Ausgleichskassen führen für alle Versicherten ein individuelles Konto, auf dem alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen.

Hier finden Sie die Formulare der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

AHV-Beitragspflicht

Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind AHV-, IV- und EO-versichert und müssen Beiträge bezahlen.

Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Die AHV/IV/EO unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:

  1. Vorzeitig Pensionierte
  2. Teilzeitbeschäftigte
  3. IV-RentnerInnen
  4. Studierende
  5. Weltreisende
  6. Ausgesteuerte Arbeitslose
  7. Geschiedene
  8. Verwitwete Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
  9. Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 475 Franken betragen
  10. Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten
  11. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist
Zudem wird unterschieden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn erhält.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse.

Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erhältlich.

AHV-Rente

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn:

  1. die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
  2. der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
  3. Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erhältlich.

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